Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Einsicht in eine anonyme Anzeige durch das betroffene Unternehmen

Kanton Waadt – 27.05.2013

Die Beschwerdeführerin verlangte Einsicht in eine sie betreffende Anzeige, was ihr die zuständige Behörde verweigerte. Auf Grundlage des LInfo kann grundsätzlich jedermann Einsicht in Auskünfte, Informationen und amtliche Dokumenten der gesetzlich erwähnten Behörden verlangen, soweit keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vorliegend besteht ein überwiegendes privates Interesse an der Verweigerung der Einsicht, da nur auf diese Weise die Privatsphäre des Anzeigeerstatters hinreichend geschützt werden kann. Angesichts des Umstandes, dass ein systematischer Zugang die Erstattung einer anonymen Anzeige nahezu verunmöglicht, besteht überdies auch ein öffentliches Interesse an der Ablehnung des Gesuches. Da keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, bleibt auch das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt.

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