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Akteneinsicht betreffend den Ausgang eines Verfahrens über den Entzug der Ausbildungsbewilligung des ehemaligen Arbeitgebers

Kanton Waadt – 31.05.2013

Aufgrund von Fehlverhalten im Rahmen der Ausbildung von Lehrlingen hat die Generaldirektion für nachobligatorische Bildung einem Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung seine Ausbildungsbewilligung entzogen. Nach Abschluss des Verfahrens – und nach zwischenzeitlicher Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses – verlangte die Beschwerdeführerin Einsicht in die entsprechenden Akten. Dies wurde ihr verweigert. Nach Ansichten des Gerichts kann der Beschwerdeführerin weder Parteieigenschaft in einem abgeschlossenen Verfahren zukommen, noch kann sie ein eigenes aktuelles Interesse an der Zustellung und Anfechtung der Verfügung hinsichtlich der Löschung geltend machen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Alternativ könnte die Beschwerdeführerin die im LPrD und im LInfo vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen, wo ihr ein Auskunftsrecht hinsichtlich der über sie gesammelten Daten (Art. 25 LPrD) sowie ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Anonymisierung der Daten (Art. 29 LPrD) zugestanden wird.

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