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Verweigerung der Unterzeichnung einer Vollmacht zur Auskunftseinholung bei Dritten

Kanton Waadt – 28.10.2013

Die Beschwerdeführerin ist Sozialhilfebezügerin und verweigerte die Unterzeichnung einer Vollmacht, die es dem CSR erlauben würde, bei verschiedenen Personen Auskünfte bezüglich ihrer finanziellen Situation einzuholen. Als die Beschwerdeführerin auch auf eine entsprechende Mahnung nicht reagierte, kürzte das CSR die Unterhaltsleistungen für 12 Monate um 15%. Laut Verfügung soll die Sanktion aufrechterhalten werden, solange die Beschwerdeführerin keine Vollmacht erteilt; bei Unterzeichnung der Vollmacht werde die Sanktion umgehend aufgehoben. Auf Grundlage von Art. 38 LASV kommt Sozialhilfebezügern eine Pflicht zur Auskunftserteilung zu. Indem die Beschwerdeführerin die Unterzeichnung der Vollmacht verweigerte, verstiess sie gegen diese Auskunftspflicht. Nach mehrmaliger Mahnung wurde ihr auf Grundlage von Art. 45 LASV eine Sanktion auferlegt. Nach Ansichten des urteilenden Gerichts sei aufgrund der hinreichend klar und präzise formulierten Vollmacht eine aufklärte Willensbildung möglich (Art. 12 LPrD). Ausserdem verunmögliche die Androhung einer Sanktion im Fall der Verweigerung der Unterzeichnung der Vollmacht nicht die Erteilung einer auf freiem Willen beruhenden Einwilligung. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin – als Gegenleistung zur staatlichen Unterstützung – dazu verpflichtet, die zuständigen Behörden umfassend und detailliert über die Entwicklung ihrer finanziellen Situation zu informieren. Als gesetzliche Grundlage für entsprechende Datenbearbeitungen dient vorliegend Art. 38 LASV. In Bezug auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hat das Gericht festgehalten, dass zur Aufgabenerfüllung vollständige Kontoauszüge (d.h. sämtliche Gutschriften und Belastungen) erforderlich seien.

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