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Vernichtung und Berichtigung der wegen rücksichtslosen Verhaltens gesendeten Mahnung

Kanton Waadt – 27.11.2013

Das zuständige regionale Sozialhilfezentrum beschwerte sich in der fraglichen Mahnung über das rücksichtslose, aggressive und unannehmbare Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Verwalter. Zugleich hat das Sozialhilfezentrum dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bei erneutem rücksichtslosem Verhalten Strafanzeige gegen ihn erhoben werden würde. Da der Beschwerdeführer selbst Anzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen das regionale Sozialhilfezentrum erhoben hatte, war das Gericht der Ansicht, dass die Mahnung aufbewahrt werden müsse und dem Antrag auf Vernichtung nicht stattgegeben werden könne. Die Mahnung entspreche überdies einer schriftlichen Erklärung, die einem Bestreitungsvermerk im Sinne von Art. 29 Abs. 3 LPrD gleichkomme, so dass auch dem Antrag auf Berichtigung nicht nachgekommen werden könne. Schliesslich könne erst im Rahmen des Strafverfahrens festgestellt werden, ob sich die in der Mahnung dargelegten Geschehnisse als zutreffend erweisen und ob das Sozialhilfezentrum gegebenenfalls weitere Massnahmen gestützt auf das LPrD treffen müsste.

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