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Bekanntgabe von Daten bezüglich der An- und Abmeldung in Genf durch das kantonale Amt für Bevölkerung (OCP) an die geschiedene Ehegattin

Kanton Genf – 30.04.2013

Gegenstand des Verfahrens ist die Bekanntgabe von Daten bezüglich der beim Amt für Bevölkerung (OCP) registrierten Aufenthalte von Herrn T in Genf, wobei es namentlich um die während der Ehe getätigten An- und Abmeldungen ging. Gemäss Art. 39 Abs. 9 LIPAD ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten nur unter der Voraussetzung zulässig, dass dies entweder in einem Gesetz oder einer Verordnung explizit vorgesehen ist (lit. a) oder dass dies durch ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers gerechtfertigt ist und der Bekanntgabe keine überwiegenden Interessen der Betroffenen entgegenstehen (lit. b). Im Fall der Anwendung von lit. b ist die ersuchte Stelle verpflichtet, vor einer allfälligen Bekanntgabe die betroffenen Personen zu konsultieren. Im vorliegenden Fall gehen die ersuchten Informationen über die in der Verordnung betreffend die Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Unterlagen sowie die Abgabe diverser Steuern durch das kantonale Amt für Bevölkerung und Migration sowie die Gemeinden (RDROCPC) vorgesehenen Auskünfte hinaus. In Frage steht demnach die Bekanntgabe von personenbezogenen – nicht aber besonders schützenswerten – Daten an eine Drittperson, wobei in diesem Zusammenhang Art. 39 Abs. 9 LIPAD einschlägig ist, der die Datenbekanntgabe an gewisse Voraussetzungen knüpft. Vorliegend kann die geschiedene Ehefrau hinsichtlich der während der Ehe gemachten Angaben ein schutzwürdiges Interesse ihrerseits geltend machen. Auf die Erteilung dieser Auskünfte ist sie nämlich bei der Geltendmachung der Rechte angewiesen, die mit dem Aufenthalt der Familie im Kanton Genf zusammenhängen, wie namentlich Ansprüche aus der Besteuerung, Sozialversicherung, Sozialhilfe oder Bildung. Ausserdem braucht sie Kenntnis von den entsprechenden Daten um allfällig unrichtige Daten berichtigen lassen zu können.

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