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Bekanntgabe der Aufenthaltsadresse einer Privatperson durch das kantonale Amt für Bevölkerung (OCP)
Kanton Genf – 04.12.2012
Das in Liquidation befindliche englische Unternehmen Y ersuchte das Amt für Bevölkerung (OCP) um Bekanntgabe der Aufenthaltsadresse von X. Das OCP teilte der Gesuchstellerin in der Folge mit, dass die Bekanntgabe erst dann erfolgt, wenn die Entscheidung rechtskräftig sei. Hierbei stützte sich das OCP auf Art. 3 Abs. 2 RDROCPC (kantonale Verordnung betreffend die Abgabe von Auskünften und Dokumente sowie die Erhebung von diversen Steuern durch das kantonale Büro für Bevölkerung und Migration vom 23. Januar 1974), wonach die Bekanntgabe der Aufenthaltsadresse gegen Bezahlung einer Gebühr und beim Nachweis, dass ein überwiegendes privates Interesse an der Bekanntgabe besteht, zulässig ist. Zur Begründung seines Gesuches brachte Y vor, dass er eine Forderung gegenüber X geltend machen wolle. Das Gericht hat schliesslich festgehalten, dass das Interesse von Y an der Bekanntgabe der Aufenthaltsadresse zwecks Geltendmachung einer Forderung ein überwiegendes privates Interesse darstelle, das höher zu werten ist als der Schutz der Privatsphäre.