Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Anwendungsbereich des LIPAD

Kanton Genf – 26.06.2012

Die Genfer Universitätsspitäler (HUG) haben die Erneuerung ihres Personalauthentifizierungssystems öffentlich ausgeschrieben. Ein nicht berücksichtigtes Unternehmen erhob Beschwerde gegen den erfolgten Zuschlag. Das Unternehmen hat dabei insbesondere vorgebracht, dass im Rahmen der gewählten Lösung vertrauliche Daten auch an den Arbeitsplätzen und nicht nur auf den biometrischen Lesegeräten gespeichert werden. Aus verfahrensrechtlicher Sicht hätte dieses Argument allerdings bereits anlässlich der Ausschreibung und nicht erst im Rahmen des Vergabeverfahrens geltend gemacht werden müssen. Die Beschwerdeführerin bestreitet überdies die Vereinbarkeit der gewählten Lösung mit den Vorgaben im Bereich der Datensicherheit. Auf öffentlich-rechtliche Anstalten, wie namentlich die Genfer Universitätsspitäler, findet das DSG keine Anwendung (Art. 2 Abs. 1 lit. b DSG). Anwendbar ist vorliegend vielmehr das Genfer Gesetz betreffend die Information der Öffentlichkeit, den Zugang zu Dokumenten und den Schutz persönlicher Daten (LIPAD), das für die Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Ansprüche begründet, da die Genfer Universitätsspitäler keine sie betreffenden Daten bearbeitet haben (Art. 44 ff. LIPAD). Die eingereichte Beschwerde kann zudem nicht als Anzeige im Sinne von Art. 23 Abs. 5 der vorliegend anwendbaren Verordnung (RIPAD) angesehen werden, da eine solche Anzeige an die Vorinstanz hätte gerichtet werden müssen.

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