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Löschung von Daten infolge einer Verfahrenseinstellung

Kanton Genf – 03.04.2012

Ein gegen den Gesuchsteller eröffnetes Strafverfahren wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs seiner Tochter wurde eingestellt, das diesbezüglich angelegte Polizeidossier jedoch weiterhin aufbewahrt. Das Gesuch um Vernichtung des genannten Dossiers hat die Polizeibehörde unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Vernichtung lediglich bei einem Freispruch oder einem Nichteintreten möglich sei, nicht aber – wie dies in casu der Fall ist – bei einer Einstellung des Verfahrens. Begründet wurde dies damit, dass bei der Verfahrenseinstellung die Wiederaufnahme der Strafverfolgung möglich und die Aufbewahrung des Dossiers somit gerechtfertigt sei. Dieser Auffassung ist das kantonale Verwaltungsgericht allerdings nicht gefolgt. Zum einen stützt es sich auf die Rechtsprechung des EGMR (zuletzt wohl Khelili c. Suisse vom 18 Oktober 2011), wonach personenbezogene Daten nur dann in einem Polizeidossier aufbewahrt werden dürfen, wenn sie im Hinblick auf den ursprünglich verfolgten Zweck auch tatsächlich erforderlich sind und die Aufbewahrung keinen übermässigen Eingriff darstellt. Zum anderen sieht Art. 320 Abs. 4 StPO vor, dass die Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt. Für die Prüfung des Anspruchs auf Vernichtung sei deshalb nicht massgeblich, ob es sich um eine Einstellungsverfügung oder einen Nichteintretensentscheid handle. Um zu ermitteln, ob ein Recht auf Vernichtung des Dossiers bestehe, müsse auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme, abgestellt werden. Vorliegend ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass das Polizeidossier aufgrund der Unmöglichkeit der Wiederaufnahme der Strafverfolgung, der Einstellung des Verfahrens und der fehlenden Vorstrafen für die polizeiliche Arbeit nicht mehr von Relevanz sei und somit zu vernichten ist.

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