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Bekanntgabe der Aufenthaltsadresse und des Wegzugdatums an einen Dritten

Kanton Genf – 20.05.2014

Die Bank UBS ersuchte das kantonale Amt für Bevölkerung (OCP) um Auskunft über die Aufenthaltsadresse sowie das Wegzugsdatum von Herrn A. Die Bank besitzt einen Pfandausfallschein, weshalb sie gerne eine Betreibung gegen A einleiten möchte. Gemäss Art. 39 Abs. 9 lit. b LIPAD ist die Bekanntgabe von Personendaten an einen privaten Dritten nur zulässig, wenn dies durch ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers gerechtfertigt ist und der Bekanntgabe keine überwiegenden Interessen der Betroffenen entgegenstehen (lit. b). Zu Recht hat das Amt festgehalten, dass die Bank zwecks gerichtlicher Durchsetzung ihr zustehender Rechte ein schutzwürdiges an der Kenntnis der Aufenthaltsadresse geltend machen kann. Der Beschwerdeführer, der das Bestehen der Forderung nicht bestreitet, vermag seinerseits kein schutzwürdiges Interesse darzulegen, das der Bekanntgabe entgegenstehen würde.

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