Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Berechtigung der Sozialhilfebehörde die Ausländerbehörde über den Bezug von Sozialhilfe zu informieren
Kanton Freiburg – 10.10.2006
Seit mehreren Jahren werden Ehepaar A. und B. X. und ihre Kinder vom Sozialdienst ihrer Wohngemeinde unterstützt. Im Jahr 2006 droht ihnen das Amt für Bevölkerung und Migration («BMA») mit der Ausweisung aus der Schweiz mit der Begründung, dass sie die Sozialdienste belasteten und nicht mit den Behörden kooperierten. Die Familie X. reagierte darauf mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht und argumentierte, dass das Vorgehen der BMA gegen kantonales und eidgenössisches Datenschutzrecht verstosse, weil personenbezogene Daten über ihre Abhängigkeit von Sozialdiensten illegal beschafft und entgegen ihrem Verwendungszweck verwendet worden seien. Art. 10 Abs. 1 lit. a des kantonalen Datenschutzgesetzes ("DSchG") sieht vor, dass Personendaten weitergegeben werden dürfen, wenn eine öffentliche Stelle diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Im vorliegenden Fall kann das BMA seine gesetzlich vorgesehene Aufgabe nicht ohne die Daten der Sozialdienste erfüllen, und die Behörde kann diese Daten von keiner anderen Quelle als den Sozialdiensten beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof wies daher die Beschwerde ab und bestätigte damit seine Rechtsprechung, dass Personen, die in den Sozialdiensten tätig sind, zwar dem Amtsgeheimnis unterliegen und den Datenschutz gewährleisten müssen, dass aber personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Information oder Amtshilfe besteht. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. Februar 2007, 2A.692/2006 abgelehnt.