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Auskunft über Gebäudeversicherungswerte

Kanton Bern – 18.03.2021

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin A. die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) um Auskunft über die Versicherungswerte einiger Gebäude. Dies mit der Begründung, dass sie wegen der Einleitung eines Zivilverfahrens wegen erbrechtlicher Pflichtteilsverletzung auf die Auskünfte angewiesen sei. Die GVB wies das Begehren ab. Im Rahmen der Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL, heute: WEU) willigten die Beschwerdegegnerinnen in die Auskunft über einen Teil der Versicherungswerte ein, woraufhin die diesbezüglichen Auskünfte von der GVB erteilt wurden. Die WEU wies anschliessend die Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde forderten die Beschwerdeführerin die Feststellung der Verletzung des Informationsanspruch durch die GVB und die Erteilung der restlichen Auskünfte durch die GVB. Das Verwaltungsgericht prüfte zunächst, ob angesichts der Erledigung des zivilrechtlichen Schlichtungsverfahrens überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestand. Es stellte jedoch klar, dass für ein Auskunftsbegehren gestützt auf das kantonale Datenschutz- oder Informationsgesetz weder eine Begründung noch ein Nachweis eines Interesses erforderlich ist. Solange die Auskunft nicht bereits erteilt wurde, besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse weiterhin. Hingegen fehlt es am Feststellungsinteresse, soweit beantragt wird, die Verweigerung der Auskunftserteilung sei als rechtswidrig festzustellen. Würde das Verwaltungsgericht die Auskunftspflicht bejahen, wäre damit implizit bereits gesagt, dass die Verweigerung rechtswidrig war. Eine Feststellung erübrige sich deshalb. Bezüglich des zweiten Begehrens, stellte das Verwaltungsgericht Folgendes fest: Die Auskünfte im Zusammenhang mit dem erbrechtlichen Zivilverfahren seien im Zivilverfahren einzufordern, was der Beschwerdeführerin auch bewusst gewesen sei. Dies habe sie jedoch nicht getan und eine Vereinbarung unterzeichnet, mit welcher die Erbstreitigkeit per Saldo aller Ansprüche erledigt wurde. Damit habe sie auf die Durchsetzung ihres erbrechtlichen Informationsanspruchs endgültig verzichtet. Ausserhalb des erbrechtlichen Zivilverfahrens habe die GVB als selbständige öffentlich-rechtliche kantonale Anstalt über das Auskunftsbegehren in Anwendung des öffentlichen Rechts zu entscheiden. Bei einem Auskunftsbegehren, bei dem Personendaten – wie in casu – betroffen seien, sei der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und der Anspruch auf Datenschutz miteinander zu koordinieren. Das KDSG sehe die Bekanntgabe von Personendaten nur in sehr eingeschränktem Rahmen vor. Die Auskunft wäre gemäss KDSG nur zulässig, wenn die GVB zur Erfüllung ihrer Aufgabe dazu gesetzlich verpflichtet oder ermächtigt wäre. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Werte nur zu internen Zwecken benötigt würden und eine Bekanntgabe an private Dritte nicht vorgesehen sei. Weiter könnte ein Auskunftsanspruch gemäss IG vorliegen. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IG habe jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstünden. Gebäudeversicherungswerte seien Informationen, die nicht beliebig einsehbar sein sollen. Die Beschwerdegegnerin habe ein berechtigtes Interesse an der Verweigerung dieser Auskunft. An den Gebäudeversicherungswerten besteht gemäss Verwaltungsgericht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dass die Beschwerdeführerin ein persönliches Interesse am Zugang zu den Werten habe, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Somit habe die GVB die Auskunft zu Recht verweigert. In diesem Sinne werde die Beschwerde abgewiesen.

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