Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

Details

Antrag auf Zugang zu den eigenen persönlichen Daten und auf Auskunft bei der Polizei

Kanton Freiburg – 23.03.2021

Auf Anfrage von A.___ teilte ihm die Kantonspolizei mit, unter welchen Einträgen er in ihrer Datenbank aufgeführt war. A.___ legt gegen diese Verfügung bei der Sicherheits- und Justizdirektion (SJD) Beschwerde ein und macht geltend, er habe ein Informations- und kein Zugangsgesuch zu seinen persönlichen Daten gestellt. Er behauptet ebenfalls, dass die Verfügung unvollständig sei, da sie nicht auf mehrere Anweisungen eingehe, in die er verwickelt sei. Die SJD wies die Beschwerde ab, da sie das Gesuch von A.___ als Gesuch um Zugang zu persönlichen Daten qualifiziert. A. legt daraufhin beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Das Kantonsgericht erinnert daran, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. c InfoG die Bestimmungen des Abschnitts «Zugang zu amtlichen Dokumenten» nicht auf den Zugang einer Person zu den sie betreffenden Daten anwendbar sind. Die Vorinstanzen prüften das Gesuch von A.___ daher zu Recht nach dem DSG und nicht nach Art. 20 Abs. 1 InfoG. Gemäss Art. 23 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Verantwortlichen einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie in der Datensammlung bearbeitet werden. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich zu erteilen (Art. 24 Abs. 2 DSG). Die Kantonspolizei stellte A.___ eine Liste mit den in ihren Dateien enthaltenen Daten über ihn zur Verfügung und forderte ihn auf, sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, um Zugang zu seinen Strafakten zu erhalten. Somit haben die Kantonspolizei und die SJD das Recht korrekt angewendet. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen.

Download