Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

Details

Zugang zu Dokumenten, die von der Konkurrenz zur Unterstützung ihrer Anträge auf Betrieb eines Taxidiensts eingereicht wurden

Kanton Waadt – 03.11.2021

A. betreibt einen Taxidienst in Morges. Im Jahr 2021 wandte er sich an die Stadtverwaltung von Morges und beantragte Zugang zu allen Dokumenten, die C. und D., zwei seiner Konkurrenten, zur Unterstützung ihres Antrags auf eine Bewilligung für den Betrieb eines Taxidienstes eingereicht hatten. Die Stadtverwaltung übermittelt A. eine Kopie der Bewilligungen von C. und D., weigert sich jedoch, ihr die Dokumente zu übermitteln, die C. und D. zur Unterstützung ihrer Anträge eingereicht haben. Tatsächlich stehen das Geschäfts- und das Berufsgeheimnis der Übermittlung dieser Dokumente entgegen. A legt gegen diese Weigerung beim Kantonsgericht Beschwerde ein. Grundsätzlich sind amtliche Auskünfte, Informationen und Dokumente, die sich im Besitz der dem Gesetz unterliegenden Stellen befinden, der Öffentlichkeit zugänglich (Art. 8 Abs. 1 InfoG-VD). Dieses Recht auf Information ist jedoch nicht absolut: Überwiegende öffentliche oder private Interessen bleiben vorbehalten (Art. 16 Abs. 1 InfoG-VD). Wenn ein auf das InfoG-VD gestütztes Gesuch die Bekanntgabe von Personendaten zur Folge hat, muss der Richter eine Interessenabwägung gemäss Art. 15 Abs. 1 DSG-VD durchführen. Die fraglichen Dokumente enthalten Informationen über die Organisation der Unternehmen von C. und D., ihre Räumlichkeiten, ihre Fahrzeuge, ihren Ruf und die Arbeitsbedingungen der Angestellten. Es handelt sich also um Informationen, die zum Teil unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Was das Interesse von A. an der Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind, betrifft, so handelt es sich um ein rein wirtschaftliches Interesse. Die Stadtverwaltung ging daher zu Recht davon aus, dass das Interesse von A. die Interessen von C. und D. nicht überwiegt. Darüber hinaus hatte A. die Möglichkeit, die Erteilung der Bewilligungen seiner Konkurrenten rechtzeitig anzufechten, wenn er der Ansicht war, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt waren. Schließlich beruft sich A. auch auf eine formelle Rechtsverweigerung, da die Behörde die in Art. 12 Abs. 1 InfoG-VD vorgesehene 15-tägige Antwortfrist überschritten habe. Es stimmt, dass die Frist geringfügig überschritten wurde; die Frist von Art. 12 Abs. 1 InfoG-VD ist jedoch eine Ordnungsfrist, da das Gesetz an ihre Nichteinhaltung keine Konsequenzen knüpft. Außerdem erfolgte der Antrag von A. im Sommer, wenn die Aktivität der Verwaltung geringer ist. Es wurde also keine formelle Rechtsverweigerung begangen. Daher wies das Gericht die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Stadtverwaltung Morges.

Download