Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
Details
Gesuch um Erstellung von Aktenverzeichnissen
Kanton Basel-Land – 10.01.2022
Die Schweizerischen Rheinhäfen (Beschwerdegegnerin) planen die Errichtung eines trimodalen Terminals (GBN) und die Erweiterung des Hafens im nördlichen Raum Basel um ein drittes Hafenbecken. Die A. Gruppe (Beschwerdeführerin), Betreiberin eines trimodalen Containerumschlagterminals an einem anderen Hafen, ist direkte Konkurrentin der künftigen Betreiberin des trimodalen Terminals GBN und des Hafenbeckens 3. Im Februar 2020 ersucht die A. AG – Teil der A. Gruppe – Einsicht in die relevanten Unterlagen zur Planung und zur Zusammenarbeit der verschiedenen Behörden bezüglich des Hafenbeckens 3. Insbesondere ersucht die A. AG die Zustellung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses, damit sie anschliessend entscheiden kann, in welche Dokumente sie Einsicht möchte. Die Schweizerischen Rheinhäfen stellen der Gesuchstellerin ein solches Aktenverzeichnis zu. In einem weiteren Gesuch Ende März 2020 erbittet die A. AG gestützt auf das Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG-BL) die Zustellung je eines Aktenverzeichnis zu den Dokumenten 2, 4, 5, 6 und 7, mit welchem jene Dokumente ausgewiesen werden sollen, die die jeweiligen Vereinbarungen und Erklärungen begleitet hatten. Ende April 2020 informieren die Schweizerischen Rheinhäfen die Gesuchstellerin darüber, dass solche zusätzlichen Aktenverzeichnisse nicht vorhanden seien. Das Gesuch der A. AG um Erstellung von Aktenverzeichnissen lehnten die Schweizerischen Rheinhäfen ab. Daraufhin erhob die A. AG Beschwerde beim Kantonsgericht und verlangte den Zugang zu den gewünschten Aktenverzeichnissen. Da die Schweizerischen Rheinhäfen den Gesuchen um Akteneinsicht jeweils entsprochen haben, ist lediglich das abgelehnte Gesuch um Erstellung von zusätzlichen Aktenverzeichnissen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gestützt auf § 23 Abs. 1 IDG hat jede Person einen Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ im Sinne von § 3 Abs 1 lit. a und b IDG vorhandenen Informationen. Dieses allgemeine Informationszugangsrecht ist ein «Jedermanns-Recht». Wird er einer Person gewährt, muss er allen Personen gewährt werden («Access to one – Access to all»). Die Informationen zu denen Zugang verlangt wird, müssen aber vorhanden sein. Die Organe werden durch das auf das Öffentlichkeitsprinzip gestützte Zugangsrecht nicht zur Schaffung von Informationen verpflichtet. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Beschwerde der A. AG als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Die Beschwerde vor dem Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. August 2022 ebenfalls abgewiesen.