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Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Kantonspolizei Basel-Stadt

Kanton Basel-Stadt – 27.05.2020

Der Entscheid betrifft A. (Rekurrent), der bei der Kantonspolizei Basel-Stadt gearbeitet hatte. Nach einer Auswertung seiner Abfragen in den polizeilich genutzten Datenbanken – in die er eingewilligt hatte – wurde er freigestellt. Im deswegen geführten Strafverfahren wurde A. durch das Strafgericht Basel-Stadt des mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig gesprochen. Dagegen erhob A. Berufung an das Appellationsgericht, das im Zeitpunkt des hier behandelten Entscheids noch hängig war. Nach dem ersten Entscheid kündigte die Kantonspolizei mit einer Verfügung vom 17. Juli 2018 das Arbeitsverhältnis mit A. Dagegen rekurierte erfolglos A. an die Personalrekurskommission. Danach zog A. den negativen Entscheid weiter an das Verwaltungsgericht. Im Rahmen des Entscheids, der die Rechtmässigkeit der Kündigung zum Gegenstand hatte, stellte sich gemäss Verwaltungsgericht auch die Frage, wie die Abfragen in den polizeilich genutzten Datenbanken datenschutzrechtlich zu beurteilen seien. Diesbezüglich behandelte das Verwaltungsgericht zunächst die Frage, ob eine Einwilligung der betroffenen Personen für eine Abfrage ihres Eintrags vorgelegen hatte. Das Verwaltungsgericht bejahte dies in denjenigen Fällen, in denen die Ex-Ehefrau und die Partnerin den A. um dessen Tätigkeiten gebeten hatten. Es sei denkbar, hier eine konkludente Einwilligung anzunehmen. Auch im Rahmen einer anderen Abfrage bezüglich einer Familie könne bezüglich eines Familienmitglieds eine Solche angenommen werden, nicht jedoch für die anderen Mitglieder. Keine (mutmassliche) Einwilligung bestehe ausserdem in den anderen Fällen (vgl. §21 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c des Gesetzes über die Information und den Datenschutz [IDG, SG 153.260]). Die Bearbeitung und Weitergabe von Personendaten durch die Kantonspolizei richte sich nach den Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung. Gemäss §9 Abs. 1 IDG dürfe ein öffentliches Organ Personendaten bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage bestehe (lit. a) oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich sei (lit. b). Grundsätzlich dürften Personendaten nur zum Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben worden seien. Für den Zugriff auf die Datenbanken der Polizei gebe es keinen rechtmässigen privaten Zugriff. Eine Einwilligung rechtfertige vielleicht den damit verbundenen Eingriff in Grundrechte und allenfalls die Verwendung von Daten aus dem kantonalen Datenmarkt, nicht jedoch die Verwendung von Daten aus dem RIPOL. Zudem habe für einen erheblichen Teil der Abfragen keine Einwilligung vorgelegen und es bestünde diesbezüglich auch keine gesetzliche Grundlage. Insgesamt seien die Abfragen in ihrer Gesamtheit als schwere Pflichtverletzung i.S.v. §30 Abs. 2 lit. d des Personalgesetzes des Kantons Basel-Stadt (PG, SG 162.100) zu sehen und A. habe seine arbeitsrechtlichen Pflichten auch anderweitig verletzt. Die Kündigung sei deswegen zumutbar und der Rekurs werde abgewiesen.

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