Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Löschung/Anonymisierung persönlicher Daten
Kanton Tessin – 23.06.2019
X. beantragte mit Schreiben vom 10. Februar 2015 bzw. vom 1. April 2015 über seinen Rechtsbeistand bei der Gemeinde die Löschung bzw. Anonymisierung der Gemeinde-Mitteilung Nr. 1810/2014 vom 20. Oktober 2014 mit personenbezogenen Daten zu seiner Person. Nach Verneinung der Gemeinde stellte er am 11. Juni 2015 einen Antrag auf Sperrung gemäß Artikel 25a des kantonalen Datenschutzgesetzes (LPDP) mit der Bitte um eine formelle Entscheidung. Dieser Antrag wurde abgelehnt und die Veröffentlichung in vollständiger Form wurde bestätigt. Es liege ein gerechtfertigtes überwiegendes allgemeines Interesse an der Veröffentlichung vor, da X. mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen einen Gemeindepolizisten das Image der Gemeinde in ein schlechtes Licht rückte und schädigte. Dagegen legte X. beim Staatsrat Beschwerde ein und beantragte, dass die Mitteilung nur anonymisiert und nur auf Antrag zugänglich sein solle. Der Staatsrat übermittelte die Akten v.a.w. an die kantonale Datenschutzkommission. Gemäss Art. 25a Abs. 1 LPDP kann die betroffene Person die Übermittlung ihrer Daten jederzeit sperren lassen. Trotz der Sperrung ist die Übermittlung nach Abs. 2 zulässig, wenn: die verantwortliche Stelle gesetzlich dazu verpflichtet ist (lit. a), oder der Gesuchsteller plausibel macht, dass die betroffene Person die Übermittlung sperren liess, um sie daran zu hindern, Rechtsansprüche geltend zu machen und andere schutzwürdige Interessen zu verteidigen (lit. b). Die Bestimmung behält sich in Abs. 3 die Anwendung von Art. 11 Abs. 2 LPDP vor. Gemäss dieser Regel kann die verantwortliche Stelle im Rahmen der offiziellen öffentlichen Information personenbezogene Daten auch von Amtes wegen oder nach dem kantonalen Gesetz über Information und Transparenz (LIT) übermitteln, wenn: die zu übermittelnden personenbezogenen Daten mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenhängen (lit. a), und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Daten besteht (lit. b). Die Gemeinde hat die Aufgabe, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von besonderem Interesse zu informieren (vgl. Art. 112 Abs. 1 Gemeindeorganisationsgesetz), die nach den allgemeinen Grundsätzen der Eignung, Klarheit und Schnelligkeit zu erteilen sind, wenn ein allgemeines Interesse besteht und kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (Art. 5 Abs. 1 und 2 LIT). Darüber hinaus werden Informationen, die von allgemeinem Interesse sind oder als wichtig erachtet werden, über die Internet-Seiten, auch der Gemeindeorgane, verbreitet (siehe Art. 5 Abs. 4 LIT), sofern keine anders lautende gesetzliche Bestimmung vorliegt (Art. 4 LIT-Reglement). Die Kommission hat also zu prüfen, ob die Gemeindeverwaltung das allgemeine Interesse an der Verbreitung von Informationen über die kommunale Tätigkeit und das Interesse der Privatperson korrekt gegeneinander abgewogen hat, die sich auf die Notwendigkeit des Schutzes ihrer Privatsphäre beruft, und, falls letztere überwiegt, ob die Entfernung der kommunalen Botschaft erforderlich oder ihre Anonymisierung ausreichend ist. Die Offenlegung von Personendaten im Internet, wie sie von der Gemeinde durchgeführt wird, erscheint nicht gerechtfertigt. Es ist aber auch so, dass der Grundsatz der - der Geheimhaltung unterliegenden - Öffentlichkeit, die Tätigkeit der Behörden kennzeichnen muss (siehe Art. 1 LIT). Das kann mit der Anonymisierung der Mitteilung der Gemeinde vom 20. Oktober 2014 aller auf den X. rückverfolgbaren Daten erreicht werden, ohne dass diese vollständig entfernt werden müssten. Die Beschwerde sollte daher teilweise gutgeheissen werden, mit der entsprechenden Anordnung an die Gemeinde Y., die Gemeindebotschaft vom 20. Oktober 2014 in Bezug auf alle auf den X. rückverfolgbaren Daten zu anonymisieren. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage können jedoch keine anderen Sanktionen ergriffen werden.