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Der Begriff der «Verfügung»
Kanton Basel-Stadt – 02.04.2020
Der Journalist A. gelangte mit Gesuch vom 21. Juni 2019 an die Abteilung Kultur des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt und verlangte Zugang zu Dokumenten, in welchen die Gesamtkosten sowie die wesentlichen Elemente dieser Gesamtkosten für den Umbau des Gebäudes in ein Y. ersichtlich sind. Die Staatskanzlei teilte A. per Schreiben vom 3. Juli 2019 mit, dass sie in dieser Angelegenheit nicht verfügen werde. A. habe bereits am 21. Februar 2019 ein solches Gesuch gestellt, aufgrund welches die Staatskanzlei am 17. Mai 2019 eine Verfügung erlassen hat. Mit Verfügung des Appellationsgerichtes im Beschwerdeverfahren vom 25. Juni 2019 wurde diese Verfügung denn auch rechtskräftig. A. erhebt in der Folge Beschwerde an das Appellationsgericht wegen Rechtsverweigerung. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass das Schreiben der Staatskanzlei vom 3. Juli 2019 eine Verfügung darstelle, welche aufzuheben sei. Sodann verlangt er den Zugang zu den Dokumenten. Eventualiter beantragt er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die Vorinstanz. Massgeblich ist ein materieller, nicht ein formeller Verfügungsbegriff. Es bestehen zwar Erwartungen an die Form einer Verfügung, doch sind diese nicht Voraussetzung des Verfügungsbegriffes, sondern dessen Folge. Ist eine behördliche Mitteilung materiell als Verfügung zu qualifizieren, so ändern Formmängel - soweit nicht geradezu von einer nichtigen Verfügung auszugehen ist - nichts am Verfügungsbegriff. Die Ausführungen der Staatskanzlei, dass das Gesuch von A. identisch sei, wie sein erstes Gesuch, das mit rechtskräftiger Verfügung abgelehnt wurde, und dass sie auf diesen Entscheid verweist, und sagt, dass sie «in dieser Angelegenheit» nicht erneut verfügen werde, erfüllen den materiellen Verfügungsbegriff. Die von A. behauptete Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich. Auch wenn sich A. mit seinen Gesuchen jeweils an eine andere Stelle richtete, ging es jeweils um die Informationen des gleichen Umbauprojektes, wofür beide Male die Staatskanzlei zuständig ist. Im Ergebnis bezog sich das Gesuch beide Male auf die gleichen Akten. Es handelt sich also um ein Wiedererwägungsgesuch, Revisionsgründe sind keine ersichtlich. Die Staatskanzlei ist demnach zurecht nicht auf das Gesuch eingetreten. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das Gesuch abgewiesen wird.