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Bekanntgabe der Anzeiger:innen in einem baupolizeilichen Verfahren

Kanton Bern – 14.06.2021

Der vorliegende Fall betrifft ein baupolizeiliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer A., das aufgrund anonymer Anzeigen in Gang gesetzt wurde. A. verlangte bei der Einwohnergemeinde (EG) B., dass ihm die Namen der Anzeiger:innen, die sich nicht in den Akten befanden, zu nennen seien. Die EG B. verweigerte dies. Daraufhin erhob A. zuerst Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung im Verfahren, auf welche die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVD) nicht eintrat, und rekurrierte in einem zweiten Schritt bei der BVD gegen den Endentscheid der EG B., um über die Identität der Anzeiger:innen informiert zu werden. Die BVD trat diesbezüglich nicht auf die Beschwerde ein. Dagegen reichte A. beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass die BVD richtigerweise nicht auf die erste Beschwerde eingetreten sei. Das Nicht-Eintreten der BVD auf die zweite Beschwerde sei aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, da A. kein schutzwürdiges Interesse (mehr) gehabt habe. Jedoch sei für das Akteneinsichtsrecht auch das Datenschutzgesetz (KDSG) anwendbar. Gemäss Art. 21 Abs. 4 KDSG könne Einsicht in eigene (Personen-)Daten verlangt werden, wenn nicht wichtige Interessen entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass es sich bei der Auskunft über die Identität von Anzeiger:innen um Daten mit Bezug zur angezeigten Person handle. Folglich könne die angezeigte Person gestützt auf das KDSG Einsicht in die Akten verlangen, wenn sie darin vermerkte Namen einsehen wolle. Gemäss Art. 7 KDSG bestehe ausserdem ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Ergänzung unvollständiger (Verfahrens-)Akten. Diese datenschutzrechtlichen Ansprüche würden nicht der konkreten Entscheidfindung dienen, sondern der Wahrung der verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Folglich habe A. unabhängig vom Ausgang in der Sache ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse. Fraglich war weiter, ob die BVD für eine solche Beschwerde zuständig war. Während die BVD der Ansicht war, dass das Regierungsstatthalteramt zuständig sei, erläuterte das Verwaltungsgericht, dass dies zwar richtig, das Datenschutzrecht aber eine Querschnittsmaterie sei. Dementsprechend sei bei einem datenschutzrechtlichen Gesuch, das in einem baupolizeilichen Verfahren gestellt worden sei, die BVD zuständig. In der Folge erweise sich das Nichteintreten auf diese Beschwerde als rechtsfehlerhaft und die Sache sei an die BVD zur Neubeurteilung und Interessenabwägung zurückzuweisen.

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