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Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz

Kanton Sankt Gallen – 15.02.2019

Y. verlangt mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 Einsicht in die Jahresrechnungen der Jahre 2012 und 2013 des Vereins X. Dieser hält daraufhin per Verfügung fest, dass Y. lediglich ausgewählte Teile der Jahresrechnungen einsehen könne. Dagegen erhebt Y. Rekurs beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend: SJD) und verlangt vollständige Einsicht, welchen das SJD mit Entscheid vom 3. Juli 2017 gutheisst. X. erhebt dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Was die Jahresrechnung von 2013 anbelangt, stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Entscheid der Vorinstanz über das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin hinausging. Damit ist nur noch zu klären, ob Y. einen Anspruch auf Einsicht in die vollständige Bilanz 2012 hat. Dies hängt namentlich davon ab, ob der Bekanntgabe der vollständigen Jahresrechnung schützenswerte private Interessen (Personendaten in Kontenblättern) entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 OeffG). Ihr Gesuch um Einsicht stützt Y. auf das Öffentlichkeitsgesetz (OeffG), welches im konkreten Fall anwendbar ist, da X., ausgestaltet als privatrechtlich organisierter Verein, Staatsaufgaben erfüllt und damit den öffentlichen Organen gleichgestellt ist (Art. 1 Abs. 3 OeffG). Nach Art. 5 OeffG hat jede Person nach Massgabe des OeffG ein Recht auf Information über die Tätigkeit des öffentlichen Organs und Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass ein besonderes Interesse dafür geltend gemacht werden muss. Das Datenschutzgesetz des Kantons St. Gallen (nachfolgend: DSG) setzt diesem Zugang jedoch Grenzen, indem die Bearbeitung von Personendaten, worunter auch die Bekanntgabe von Daten fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. e DSG), nur dann zulässig ist, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 DSG). Im konkreten Fall besteht für die Datenbekanntgabe einer Rechtsgrundlage im OeffG und die Datenbekanntgabe ist zur Erfüllung der dort statuierten gesetzlichen Aufgaben erforderlich. Bei den von der allfälligen Einsicht betroffenen Daten handelt es sich um Namens- und Adressangaben sowie Einkommens- oder Vermögensverhältnisse. Diese fallen grundsätzlich unter die «gewöhnlichen Personendaten» und sind keine besonders schützenswerten Personendaten i.S.d. DSG. Ihre Bekanntgabe ist damit möglich und vermag Persönlichkeitsrechte Dritter (Art. 6 Abs. 3 lit. a OeffG) nicht zu beeinträchtigen. Da keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind hat X. Einsicht bis zum Detaillierungsgrad Stufe 4 zu gewähren.

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