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Ausnahmsweiser Verzicht auf die Arbeitgeberbescheinigung im Bereich Arbeitslosenversicherung

Kanton Sankt Gallen – 25.06.2012

A. stellt am 22. Juli 2011 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Juni 2011. Sie wird daraufhin von der Kantonalen Arbeitslosenkasse aufgefordert, die Arbeitgeberbescheinigung für den Zeitraum vom 27. Juni 2009 bis 26. Juni 2011 einzureichen. A. teilt der Arbeitslosenkasse mit, die Arbeitgeberbescheinigungen seien in Bearbeitung, von einem ihrer Arbeitgeber, D., wolle sie allerdings auf das Einholen einer Arbeitgeberbescheinigung verzichten, da sie diesen nicht über ihre Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse informieren wolle. Für die betreffende Anstellung legt sie stattdessen u.a. ein Arbeitszeugnis sowie drei Lohnausweise für die Jahre 2008-2010 bei. Die Arbeitslosenkasse beharrt jedoch weiterhin auf der Zustellung der Arbeitgeberbescheinigung und verfügt, dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werde, da die Versicherte die Mindestbetragszeit von zwölf Monaten nicht nachweisen könne (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; nachfolgend: AVIG). Dagegen erhebt A. Einsprache, welche die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 14. November 2011 abweist. A. gelangt infolge mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zu klären ist, ob die Arbeitslosenkasse zu Recht auf der Einreichung der Arbeitgeberbescheinigung von D. beharrte oder ob sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosentschädigung mangels Nachweis der erforderlichen Beitragszeit zu Recht abwies. Gemäss Art. 20 Abs. 1 AVIG und Art. 29 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (nachfolgend: AVIV) muss die arbeitslose Person der von ihr gewählten Arbeitslosenkasse eine «Arbeitsbescheinigung» ihres bisherigen Arbeitgebers vorlegen, deren Zweck darin besteht, die Kasse in die Lage zu versetzen, eine umfassende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (insb. Der Beitragszeit) vorzunehmen. Das Gericht stellt fest, dass unter bestimmten Umständen ausnahmsweise auf das betreffende Formular verzichtet werden kann, namentlich wenn das Interesse der Versicherten auf Schutz ihrer Personendaten das Interesse der Kasse auf Einhaltung der Formularpflicht überwiegt und die Verwaltung dennoch Kenntnis aller notwendigen Angaben erhält. Da sich die in Frage stehenden Personendaten auf Sachverhalte im Bereich der Arbeitslosenversicherung beziehen, sind sie als besonders schützenswert i.S.v. Art. 3 lit. c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (nachfolgend: DSG) einzustufen. Das Beharren auf der Formularpflicht erscheint im Einzelfall unverhältnismässig (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG), da aus den von A. eingereichten Unterlagen klar hervorgeht, dass sie die Beitragszeit erfüllt hat. Das Gericht heisst die Beschwerde gut und weist sie zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und anschliessenden Neuverfügung in der Sache an die Arbeitslosenkasse zurück.

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