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Recht auf Zugang zum Bericht einer Verwaltungsuntersuchung
Kanton Freiburg – 09.11.2020
Die Beschwerdeführerinnen beantragen Einsicht in die Akten der Verwaltungsuntersuchung gegen den Gemeinderat von C. Nach einem erfolglosen Mediationsversuch lehnt das Oberamt den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Das Oberamt begründete die Abweisung mit überwiegenden öffentlichen Interessen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a, d und e des Gesetzes über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG), welche bei Einsicht in die Akten gefährdet werden könnten. Das Oberamt verwies unter anderem auf das ordnungsgemässe Funktionieren der Gemeinde und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Beschwerdeführerinnen legten darauf beim Verwaltungsgericht Berufung ein. Im Prinzip ist der allgemeine Zugang zu amtlichen Dokumenten vorbehaltlich der im InfoG vorgesehenen Einschränkungen geschützt. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht verpflichtet, ein besonderes Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu begründen. Andererseits stellen die Untersuchungsfreiheit des Oberamts, das reibungslose Funktionieren der Gemeinde und die Gewährleistung der Anonymität der im Rahmen der Verwaltungsuntersuchung befragten Personen öffentliche und private Interessen im Sinne des InfoG dar, die es im vorliegenden Fall zu schützen gilt. Indem das Oberamt den Beschwerdeführerinnen die Einsicht in die gesamte Akte verweigert habe, hat die Behörde unverhältnismäßig gehandelt. Der eingeschränkte Zugang zu dem Dokument durch Schwärzungen stellt keine übermäßige Arbeitsbelastung für das Oberamt dar und respektiert den Grundsatz der Transparenz, der das Hauptziel des InfoG ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 InfoG). Außerdem können so die vom Oberamt angeführten überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen gewahrt werden. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Entscheidung des Oberamts wird aufgehoben. Der Fall wird an das Oberamt zurückverwiesen.