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Gesuch um Informationszugang

Kanton Basel-Stadt – 25.04.2020

Am 21. Februar 2019 stellt A. bei Immobilien Basel-Stadt ein Gesuch um Informationen über die Kosten eines Umbauprojekts, welches am 17. Mai 2019 mit Verfügung der Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt abgewiesen wird. Am 21. Juni 2019 ersucht er die Abteilung Kultur des Präsidialdepartements um Zugang zu Dokumenten, aus welchen sich die Kosten desselben Projekts ergeben. Die Staatskanzlei teilt ihm am 3. Juli 2019 mit, dass seinem Gesuch nicht stattgegeben werden könne, und verweist für die Begründung auf ihre Verfügung vom 17. Mai 2019, welche in Folge eines Gesuchs von A. vom 21. Februar 2019 ergangen war. Die Staatskanzlei teilt A. zudem mit, dass sie in der Sache nicht erneut verfügen werde, da die Verfügung vom 17. Mai 2019 rechtskräftig geworden sei. Mit Rekurs vom 15. Juli gelangt A. ans Verwaltungsgericht. Dieses stellt fest, dass das Schreiben der Staatskanzlei vom 3. Juli 2019 eine Verfügung im materiellen Sinn darstellt und somit keine Rechtsverweigerung vorliegt. Dass A. die beiden Gesuche jeweils bei unterschiedlichen Stellen eingereicht hat und somit nach eigener Angabe den Zugriff auf verschiedene Dokumentenbestände erhalten wollte, ist unerheblich für die Frage nach der res iudicata-Wirkung der ersten Verfügung für das zweite Gesuch von A. Massgebend ist, ob sich seine Zugangsgesuche auf dieselben Informationen beziehen. Durch beide Gesuche wollte A. Zugang zu Informationen über die Kosten eines Umbauprojekts erhalten, womit sich das zweite Gesuch auf dieselben Akten bezieht wie das erste. Die Staatskanzlei ist zu Recht nicht auf das zweite Gesuch eingetreten und der Rekurs wird abgewiesen.

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