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Veröffentlichung einer gegenüber einem Anwalt verhängte Disziplinarmassnahme

Kanton Waadt – 16.01.2020

Gegen A., eingetragen im kantonalen Register der Anwälte des Kantons Waadt, wird im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich in Ausübung des Mandats für C. ergeben hat, ein Disziplinarverfahren eröffnet. Nach Untersuchung des Falles stellt die kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwälte (CAVO) per Verfügung einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA fest und sanktioniert ihn mit einem Verweis, was auf der Internetseite des Kantons Waadt publiziert werden soll. A. erhebt Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht und moniert, eine Publikation der Verfügung sei nicht erlaubt. Die Publikation einer Verfügung stellt normalerweise keine anfechtbare Verfügung, sondern ein Realakt dar. In casu hat die (CAVO) die Publikation aber eigens im Dispositiv aufgeführt, weshalb die Publikation ein anfechtbarer Teil der Verfügung darstellt. Art. 17 des BGFA regelt die Disziplinarmassnahmen für die diesem Gesetz unterworfenen Personen abschliessend, weshalb kein Platz bleibt für abweichende kantonale Sanktionen, die milder sind oder anderer Natur. Das BGFA sieht nicht vor, dass gegenüber Anwälten verhängte Disziplinarmassnahmen - vom Berufsausübungsverbot abgesehen - veröffentlicht oder anderen Personen als gewissen verwaltungsrechtlichen Behörden mitgeteilt werden. Eine Publikation stellt in Fällen, in denen der Anwalt identifizierbar ist, eine zusätzliche Sanktion dar, was gegen das BGFA verstösst. Was das Vorbringen des Transparenzprinzips der CAVO betrifft, ist festzuhalten, dass das Informationsgesetz zum Zweck hat, die Transparenz der staatlichen Behörden im Kanton Waadt zu garantieren (Art. 1 Abs. 1 LInfo). Gesetzliche Bestimmungen anderer Gesetze, die die Information oder den Zugang zu offiziellen Dokumenten beschränken oder ausschliessen, sind vorbehalten (Art. 15 LInfo). Im Einklang mit den allgemeinen Prinzipien des Datenschutzrechts kommt es darauf an, ob die Personen in casu bestimmt oder bestimmbar sind. In casu würde A. zweifelsfrei bestimmbar sein, trotz Schwärzung der Namen in der Verfügung. Eine Publikation der angefochtenen Verfügung auf der Internetseite des Staates, nach Praxis der CAVO, oder in jedem anderen Medium, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, stellt damit eine BGFA-widrige zusätzliche Sanktion dar. Das Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 30 Abs. 3 BV ist sodann für die CAVO nicht massgebend, da sie keine richterliche Behörde ist (E. 7). Die Beschwerde wird gutgeheissen.

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