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Verweigerung des Zugangs zu den persönlichen Daten des Verstorbenen an Verwandte

Kanton Genf – 13.03.2018

Im Rahmen eines Erbrechtsstreits zwischen Frau H., der Adoptivtochter der verstorbenen Frau I.G., und den Geschwistern G., Geschwister der Verstorbenen, beantragten die Geschwister G. beim kantonalen Amt für Bevölkerung und Migration (OCPM) das gesamte Dossier der Verstorbenen. Mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 lehnt das OCPM das Gesuch auf der Grundlage von Art. 24 ff. des Gesetzes über öffentliche Informationen, den Zugang zu Dokumenten und den Schutz personenbezogener Daten (LIPAD) ab und ist gemäss Art. 39 Abs. 9 LIPAD der Auffassung, dass die beantragten Daten nicht übermittelt werden können, soweit das OCPM nicht in der Lage ist, die Einzelheiten einer möglichen Auseinandersetzung mit anderen potentiellen Erben zu beurteilen und in keiner Weise die eine oder andere Partei begünstigen darf. Die Geschwister G. erheben gegen diesen Entscheid Beschwerde. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Geschwister G. ein prima facie schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 39 Abs. 9 Bst. b und 48 Abs. 1 LIPAD an der Akteneinsicht haben, da sie durch im Dossier enthaltene Informationen nachweisen wollen, dass die Eintragung ihrer verstorbenen Schwester in das OCPM kein vorsätzlicher oder bewusster Schritt war, sondern von Frau H. zu Erbschaftszwecken in Auftrag gegeben wurde. Darüber hinaus verstösst das OCPM gegen Art. 60 al. 1 LIPAD, indem es vor seinem Entscheid, den Zugang zu den Akten zu verweigern, keine Einschätzung des Beauftragten beantragte. Das Fehlen einer vorherigen Empfehlung des Bevollmächtigten vor der Verweigerung des Zugangs führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, mangels anfechtbarer Verfügung (Art. 60 Abs. 1 LIPAD), da die OCPM eine elementare Verfahrensvorschrift nicht eingehalten hat. Das Gericht weist auch darauf hin, dass das OCPM ohne jegliche Anweisung oder Begründung, obwohl dies nach Art. 39 al. 10 LIPAD und Art. 49 al. 4 und 5 LIPAD erforderlich ist, davon ausging, dass das private Interesse der Verstorbenen an der Nichtbekanntgabe ihrer persönlichen Daten gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer überwiege. Das OCPM hat zudem wedergeprüft, ob Dritte, insbesondere Frau H., von allen oder einem Teil der Dokumente, betroffen sein könnten, noch hat sie den Status von Verwandten überprüft. Das Gericht heisst die Beschwerde teilweise gut und erklärt die in Frage stehende Verfügung als rechtswidrig. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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