Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

Details

Pilotbetrieb Digitale Geschäftsverwaltung und Archivierung in der Staatskanzlei

Kanton Bern – 31.01.2018

Im Rahmen des Pilotbetriebs digitale Geschäftsverwaltung und Archivierung wurde in der Staatskanzlei ein Informatiksystem getestet. Nachfolgend ist die schrittweise Übernahme dieses Informatiksystems für die Direktionen geplant. Die Datenschutzaufsichtsstelle gelangte mit dem Begehren an die Staatskanzlei, dass während dem Pilotbetrieb die Bearbeitung von Personendaten weiterhin in Papierform vorgenommen werden solle, mit der Begründung, dass noch keine angemessenen Informationssicherheitsmassnahmen (Zwei-Faktoren-Authentifizierung und digitale Signatur) getroffen wurden. Die Staatskanzlei gab dem Begehren nicht statt. Die Aufsichtsstelle erhebt dagegen Verwaltungsbeschwerde. Die Beschwerdebefugnis, geregelt in Art. 79 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG), der Aufsichtsstelle lässt sich weder auf die allgemeine Legitimationsregelung nach Abs. 1 noch auf ein besonderes Beschwerderecht nach Abs. 2 stützen. Zwar wäre sie zu letzterem gestützt auf die Datenschutzrechtsgesetzgebung grundsätzlich dazu legitimiert (E. 2), doch mangelt es in casu an einem schutzwürdigen Interesse (E. 3). Bei einer Behördenbeschwerde ist das schutzwürdige Interesse nicht gleich eng zu verstehen, wie bei der allgemeinen Legitimationsregelung nach Art. 79 Abs. 1 VRPG, dennoch muss sich die Beschwerde auf konkrete Probleme eines tatsächlich bestehenden Einzelfalls beziehen, die von einer gewissen Aktualität und (wenigstens potenziellen) Relevanz sind. In casu hat die Beschwerdeführerin jedoch die Beseitigung der angeblichen Mängel nicht in ihr Rechtsbegehren aufgenommen, weshalb sich das Gericht dazu nicht im Urteilsdispositiv äussern kann, und so die Rechtslage diesbezüglich nicht verbindlich geklärt werden kann, weshalb es in casu an der Aktualität und der Relevanz, und somit einem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 79 Abs. 2 VRPG mangelt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Download