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Zugang zu Akten der kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen einer Erbschaftsstreitigkeit

Kanton Genf – 26.02.2019

Im Rahmen der Regelung des Nachlasses ihrer verstorbenen Schwester B. bitten die Geschwister C. beim Amt für Bevölkerung und Migration (OCPM) um Einsicht in ihre gesamte Akte. Die Akte enthält Personendaten von A., der Adoptivtochter von B. Am 5. Juli 2018 teilt der kantonale Datenschutzbeauftragte mit, dass das OCPM seiner Ansicht nach dem Gesuch der Geschwister C. nachkommen müsste, wobei dies nur für die Akten, die im Rahmen der Erbschaft für ihre Verteidigung notwendig sind erfolgen soll, und auch dies unter der Wahrung der Personendaten Dritter. Am nächsten Tag teilt das OCPM A. mit, dass es diese Einschätzung teile. A. erhebt Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Die Verfügung des OCPM, den Geschwistern Einsicht in die Akten, die Personendaten von ihr enthalten, zu gewähren, sei aufzuheben, subsidiär zu beschränken und alle Personendaten zu schwärzen. Streitgegenstand bildet allein die Verfügung, die die Einsicht zu den Akten regelt, die Personendaten von A. enthalten. Der Schutz von Personendaten ist in den Art. 35 ff LIPAD geregelt. Art. 39 behandelt die Mitteilung von Personendaten und sieht vor, dass deren Mitteilung an eine privatrechtliche Drittperson nur möglich ist, wenn entweder ein Gesetz oder Reglement dies ausdrücklich vorsehen (Abs. 9 lit. a) oder wenn ein privates schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers es rechtfertigt, ohne dass ein überwiegendes Interesse der beteiligten Personen dem entgegen stehen würde (Abs. 9 lit. b). In casu kommt eine Mitteilung der Personendaten von A. an die Geschwister C. aufgrund fehlender gesetzlichen Grundlage im Sinne von Abs. 9 lit. a nur unter den Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 9 lit. b LIPAD in Frage. In casu haben die Geschwister C. ein schutzwürdiges Interesse, die Personendaten von A. zu erlangen, insofern sie für sie nützlich erscheinen, ihre Rechte in der Erbschaftsstreitigkeit geltend machen zu können. Die Beschwerde wird somit für die Akten im Zusammenhang mit der Erbschaftsstreitigkeit, für welche befunden wird, dass die Geschwister C. über ein überwiegendes Interesse verfügen, abgewiesen. Für die restlichen Akten wird die Beschwerde gutgeheissen.

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