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Löschung von Personendaten aus einer Polizeiakte

Kanton Genf – 21.04.2015

A., der die Polizeischule im Kanton Genf absolvieren möchte, beantragt bei der Polizeichefin die Löschung von mehreren Einträgen aus seiner Polizeiakte. Die Polizeichefin heisst die Anfrage der Löschung teilweise gut. A. gelangt mit Beschwerde an die verwaltungsrechtliche Kammer des kantonalen Gerichtes in Genf und beantragt die Löschung aller fraglichen Dokumenten aus seiner Polizeiakte. Der Schutz der einzelnen Personen im Bereich der Polizeiakten wird durch das LCBMV (Gesetz) gesichert. Die Aufbewahrung der persönlichen Daten in den Polizeiakten dient potentiell der Prävention von Straftaten (Art. 1 Abs. 3 LCBMV). Jede Person hat für die sie betreffende persönlichen Daten, die sich in den Polizeiakten befinden, ein Einsichtsrecht und die anderen im LIPAD vorgesehenen Ansprüche (Art. 3A Abs. 1 LCBMV). Gemäss Rechtsprechung des EGMR im Bereich der Löschung von persönlichen Daten aus den Polizeiakten muss sichergestellt werden, dass die personenbezogenen Daten für die gespeicherten Zwecke relevant und nicht darüberhinausgehend sind, und dass sie in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifikation der Personen nicht länger zulässt, als für den Zweck zu erfüllen notwendig. Die Polizei ist dadurch jedoch nicht verpflichtet, ihre Dossiers unmittelbar nach einer Einstellungsverfügung des Strafverfahrens zu vernichten. Insbesondere ist bei der Gesamtprüfung der Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf den Zweck der aufbewahrten Personendaten die Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu berücksichtigen. In casu spricht die Staatsanwaltschaft von einem Verfahren mit Dunkelzonen, weshalb es gerechtfertigt erscheint, die Daten im Polizeiregister nicht zu löschen. Kommt hinzu, dass zwischen der Einstellung des Verfahrens und dem Zeitpunkt des Urteils weniger als 15 Monate vergangen sind. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil wurde durch das Bundesgericht mit dem Entscheid 1C_307/2015 aufgehoben.

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