Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Zugang zu Akten von abgeschlossenen Strafverfahren

Kanton Genf – 18.06.2019

A. beantragt im Rahmen eines Strafverfahrens, welches im Jahr 2018 gegen ihn eröffnet wurde, Zugang zu den Unterlagen von 13 abgeschlossenen Strafverfahren, welche zwischen 2007 und 2015 gegen ihn eröffnet wurden. Der Generalstaatsanwalt verweigert A. den Zugang zu den gesamten Unterlagen der acht ältesten geschlossenen Strafverfahren, welche zwischen 2007 und 2013 eröffnet wurden, und seit mehr als fünf Jahren archiviert sind. Einzig die Entscheide, welche diese Verfahren abgeschlossen haben, könnten A. mitgeteilt werden, unter der Bedingung, dass alle persönlichen Daten, die Dritte betreffen, entfernt werden und eine Gebühr entrichtet werde. A. gelangt mit Beschwerde an die verwaltungsrechtliche Kammer des kantonalen Gerichtes in Genf und beantragt die Einsicht in die Dokumente aller acht Strafverfahren. Die genannten acht Strafverfahren sind bereits abgeschlossen, weshalb Art. 101 ff StPO nicht anwendbar sind. Im Bereich des Datenschutzes, nach Abschluss eines Verfahrens, werden das Bearbeiten von Daten, das Verfahren und die Rechtsbehelfe durch die Datenschutzrechtlichen Gesetzesbestimmungen auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene geregelt. Im Kanton Genf namentlich durch das LIPAD und die Aufbewahrung und Archivierung von Dokumenten (LArch). Aber ungeachtet dieser gesetzlichen Bestimmungen kann sich der Beschwerdeführer in casu direkt auf Art. 29 BV stützen, welcher auch ausserhalb eines Verfahrens anwendbar ist, soweit dem keine anderen Interessen entgegenstehen. In casu das persönliche und spezifische Interesse des Beschwerdeführers, seine Verteidigung im laufenden Strafverfahren sicherzustellen, gegenüber den potentiellen privaten Interessen Dritter und dem öffentlichen Interesse, welches nur ganz allgemein behauptet wird (vgl. E. 13). Die Beschwerde wird gutgeheissen.

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