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Löschung von Personendaten aus einer Polizeiakte

Kanton Genf – 30.04.2019

X. beantragt die Löschung eines Eintrags aus seiner Polizeiakte, der ihn hindert, eine Anstellung zu finden, namentlich im Bereich der Sicherheit. Seine Polizeiakte enthält einen einzigen Eintrag, den Bericht über eine Verhaftung, die im Rahmen einer Strafanzeige wegen Drohungen (über elektronische Kommunikationsmittel, wie in verbalen Kommunikationen), Beleidigungen und Besitz von verbotenen Waffen erfolgte. Die Polizeichefin verweigert die Löschung des Eintrags aus dem Polizeiregister. X. gelangt mit Beschwerde an die verwaltungsrechtliche Kammer des kantonalen Gerichtes in Genf und beantragt die Löschung des fraglichen Dokuments aus seiner Polizeiakte. Der Schutz der einzelnen Personen im Bereich der Polizeiakten wird durch das LCBMV (Gesetz) gesichert. Die Aufbewahrung der persönlichen Daten in den Polizeiakten dient potentiell der Prävention von Straftaten. In jedem Fall müssen die Daten ab dem Moment, wo sie keine Nützlichkeit mehr haben aus der Polizeiakte gelöscht werden, da ab diesem Moment sich der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht mehr rechtfertigen lässt. Sofern es keine spezifische gesetzliche Grundlage gibt, die das Gegenteil vorsieht, hat grundsätzlich jede Person das Recht, die über sie angesammelten Daten zu konsultieren und die Löschung unnötiger Informationen zu verlangen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, eine maximale Dauer für die Aufbewahrung von Polizeidaten festzusetzen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Aufbewahrung der persönlichen Daten im Hinblick der potentiellen Nützlichkeit der Informationen, für die Prävention von Straftaten noch verhältnismässig ist. Im konkreten Fall wurde aufgrund der Schwere der Delikte, namentlich der mehreren Monaten andauernden Drohungen mit Tod und Folter gegenüber zwei Studentinnen, die dadurch in Angst und Schrecken lebten, sowie die Drohungen gegenüber Dritten betreffend die beiden Studentinnen, die Aufbewahrung der Informationen in der Polizeiakte während weniger als Jahren als verhältnismässig erachtet. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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