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Rechtmässige Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe

Kanton Basel-Stadt – 11.09.2019

Im November 2018 beantragt A. die Herausgabe der ihn betreffenden Patientenakte der Psychiatrischen Universitätspoliklinik für Kinder und Jugendliche und der ihn betreffenden Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft sowie allfälliger Kopien dieser Akten aus dem Staatsarchiv. Eventualiter beantragt er die komplette Sperrung des Zugangs zu den erwähnten Akten. Das Staatsarchiv weist sein Gesuch ab, wogegen A. Rekurs an das Präsidialdepartement erhebt und den Erlass vorsorglicher Massnahmen, namentlich die Sperrung des Zugangs zu den Akten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, beantragt. Dieser Antrag wird teilweise gutgeheissen. A. erhebt erneut Rekurs und beantragt die vollumfängliche die Sperrung seiner Akten, sowie deren Versiegelung. Es kann davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Akten besondere Personendaten enthalten, sodass eine Einsichtnahme eine Bearbeitung der Personaldaten (§ 3 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz, «IDG») und einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Damit besondere Personendaten rechtmässig von einem öffentlichen Organ bearbeitet werden dürfen, braucht es entweder ausdrückliche Ermächtigung im Gesetz oder zwingende Notwendigkeit der Bearbeitung für eine im Gesetz klar umschriebene Aufgabe (§9 Abs. 2 und §21 Abs. 2 IDG). Die Beurteilung von Rekursen ist eine in Gesetzen im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe der Rekursinstanzen. Zwingend notwendig ist die Einsichtnahme für die Beurteilung des Rekurses dann, wenn deren konkreter Inhalt entscheiderheblich ist. Ohne Kenntnis des konkreten Inhalts der Akten kann nicht beurteilt werden, ob der Rekurs gegen die Verfügung des Staatsarchivs begründet ist oder nicht. Folglich ist es dem Staatsarchiv ohne Kenntnis des Inhalts der Akten auch nicht möglich, eine fundierte Vernehmlassung zu erstatten. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Einsichtnahme in die Akten i.S.v. § 9 Abs. 2 lit. b IDG zwingend notwendig ist. Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Beschwerde beim Bundesgericht anhängig.

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