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Legitimität von Alkohol-Tests als Verarbeitung sensibler Daten

Kanton Bern – 12.06.2017

A. arbeitete beim Jugendheim C. (FEC) als Nachtwächter. Nach der Entdeckung eines Blutalkoholspiegels von etwa 0,6 Promille zu Beginn der Schicht, beendet das FEC sein Arbeitsverhältnis und stellt ihn mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben frei. A. gelangte mit Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM), die seinen ablehnte. A. erhebt Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Es stellt sich die Frage, ob die Alkoholtests, denen sich der Beschwerdeführer unterziehen musste, und die eine Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten im Sinne von Art. 3 KDSG darstellen, rechtmässig waren. Gemäss Art. 6 KDSG ist die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten nur dann zulässig, wenn sich die Zulässigkeit klar aus einer gesetzlichen Grundlage ergibt (lit.a), die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert (lit.b) oder die betroffene Person zugestimmt hat (lit.c). Erfordert die Ausübung eines Berufes einen Zustand völliger Nüchternheit, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer einer abstrakten oder präventiven Kontrolle zu unterziehen. Die Kontrolle wird durch Sicherheitsanforderungen legitimiert. In casu kann die Zustimmung des Beschwerdeführers angenommen werden, da er sich vor dem Kündigungsverfahren nicht zu der Rechtmässigkeit der Alkoholtests geäussert hat. Weiter kann bei dem Pflichtenheft von A. sodann davon ausgegangen werden, eine Person, die Alkohol konsumiert hat, nicht mehr in der Lage ist, diese Aufgaben vollständig zu erfüllen. Darüber hinaus kann die Situation von A. vor allem mit der eines Sozialarbeiters, der im Bereich der Alkoholprävention tätig ist, verglichen werden, da es in seiner Verantwortung lag, bei bestimmten Bewohnern Blutalkoholtests durchzuführen und die Einhaltung der Vorschriften über den Alkoholkonsum zu überprüfen. Die Alkoholtests, denen sich der Beschwerdeführer unterziehen musste, waren somit rechtmässig. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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