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Löschung aus einer sogenannten «Watch-List»

Kanton Genf – 10.11.2017

Nachdem das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, sowie die Polizei- und Militärdirektion das Gesuch von A. um Löschung aus der «Watch- List», welche er als nicht rechtmässig erachtet, abgewiesen haben, erhebt A. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Die Watch-List als solche sei rechtswidrig und somit auch sein Eintrag. Es ist also die Frage, ob die mit der Liste verbundenen Datenbearbeitungen als widerrechtlich zu qualifizieren sind und dem Gesuch von A. gemäss Art. 24 Abs. 1 KDSG entsprochen werden muss. A. rügt die fehlende gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung. Zu klären ist daher, ob die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe die Datenbearbeitung zwingend erfordert, sodass sich die mit der Führung der Watch-List verbundenen Datenbearbeitungen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b KDSG stützen lassen. Um zu beurteilen, ob die Watch-List tatsächlich zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist, ist nachfolgend zu prüfen, nach welchen Kriterien Personen ausgewählt und auf der Liste geführt werden. Für einen Eintrag in die Watch-List spielt die Risikoträchtigkeit eine wichtige Rolle. Nach der Darstellung der POM sind aber nicht alle als Risikotäter eingeschätzten bzw. gefährlichen Straftäter auf der Watch-List, sondern nur diejenigen unter ihnen, welche mediales oder öffentliches Aufsehen erreg(t)en. Die Watch-List erweist sich im Hinblick auf das von der POM geltend gemachten Interesse des Risikomanagements und dem Schutz der Allgemeinheit vor Risikotätern als untaugliches Instrument. Das insofern massgebende Kriterium der Beachtung eines Falles in den Medien bzw. der Öffentlichkeit ist sachfremd und ohne Relevanz für die Beurteilung der Gefährlichkeit einer Person. Die Watch-List ist somit als Instrument des Risikomanagements ungeeignet, nicht erforderlich und damit unverhältnismässig. Sie ist nicht zwingend erforderlich, weshalb sich die Datenbearbeitungen auch nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen lassen. Damit liegt eine widerrechtliche Datenbearbeitung vor, und A. hat somit gestützt auf Art. 24 Abs. 1 KDSG Anspruch, dass er aus der Watch-Liste gelöscht wird.

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