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Auskunfts-und Einsichtsrecht von Personendaten bei der Steuerbehörde

Kanton Bern – 23.01.2018

A. beantragte bei der Steuerverwaltung Auskunft über sämtliche über ihn angelegte Daten und lieferte mit seiner Identifikation erste Anhaltspunkte. In Bezug auf Letztere wurde ihm Auskunft erteilt. A. äusserte sodann Zweifel an der Vollständigkeit; er vermute in anderen Teildatensammlungen, die er namentlich erwähnt, weitere Daten, die ihn betreffen. Sein Gesuch wurde von der Steuerverwaltung abgewiesen. A. erhob Beschwerde an die Finanzdirektion des Kantons Bern, welche die Beschwerde teilweise guthiess. In Folge erhob A. Beschwerde am Verwaltungsgericht, damit ihm die Einsicht in alle Teildatensammlungen gewährt werde. Gemäss Art. 21 Abs. 1 KDSG kann jede Person von der verantwortlichen Behörde Auskunft verlangen, welche Daten über sie bearbeitet werden. Auskunfts- oder Einsichtsbegehren brauchen nicht begründet zu werden, und Interessierte können pauschal Auskunft über bzw. Einsicht in alle über sie vorhandenen Daten bei einer Behörde verlangen. Immerhin ist der Ersuchende gestützt auf Treu und Glauben gehalten, soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte zu liefern, um die Suche nach ihn betreffende Daten zu erleichtern. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dem Auskunftsrecht gemäss KDSG nicht entsprochen, wenn die Steuerverwaltung lediglich jene Teildatensammlungen durchsucht, von denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, sie könnten den Beschwerdeführer betreffende Daten enthalten. Vielmehr hat die Steuerverwaltung alle Teildatensammlungen nach Personendaten von A. zu durchsuchen, ungeachtet ob darin Daten von ihm zu erwarten sind oder nicht. Der Umstand, dass A. im Rahmen seines Gesuches Name, Vorname und seine Identifikationsnummer angegeben hat, erlaubt sodann, die Suche auf diese angegebenen Referenzpunkte zu beschränken. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

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