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Elektronische Zustellung von Rechnungen und Verfügungen der Steuerverwaltung

Kanton Bern – 06.12.2018

In Folge einer Revision der Verordnung über das steuerliche Veranlagungsverfahren (VVV), sollen Verfügungen und Entscheide neu «auf dem Weg der E-Rechnung», d.h. auf dem E-Banking Portal zugestellt werden können. Der Steuerpflichtige, der wünscht, seine Rechnungen elektronisch zu erhalten, erhält automatisch auch die Verfügungen auf elektronischem Weg. Die Datenschutzaufsichtsstelle beantragte bei der Steuerverwaltung die Option so auszugestalten, dass den Steuerpflichtigen die Wahl offenbleibt nur die Rechnungen elektronisch zu erhalten. Dem Gesuch der Datenschutzaussichtstelle wurde nicht entsprochen, weshalb diese am 5. Mai 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt. Da neu bei der elektronischen Zustellung der Rechnungen die Verfügungen automatisch auch elektronisch zugestellt werden, stellt sich die Frage, ob die Einwilligung zur elektronischen Zustellung von Verfügungen freiwillig erfolgt ist. Die Einwilligung in die elektronische Zustellung von Verfügungen, Entscheiden und Rechnungen der Steuerverwaltung erfolgt nur dann nicht freiwillig, wenn die Nachteile, die bei einer Ablehnung drohen, in keinem Zusammenhang mit der Datenbearbeitung und der mit ihr verfolgten Zielsetzung stehen oder unverhältnismässig sind (vgl. E. 3.5- 3.7). Die Nachteile, die die steuerpflichtige Person auf sich nimmt, wenn sie der elektronischen Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden nicht zustimmt – nämlich die postalische Zustellung von Steuerrechnungen – mit dieser zusammenhängen und zumutbar sind. Die Einwilligung in die Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden auf dem Weg der E-Rechnung erfolgt damit freiwillig und gültig (vgl. E. 4.2). Die Beschwerde wird abgewiesen.

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