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Vernichtung von Personendaten im Einwohnerregister

Kanton Bern – 19.03.2019

A. beantragt bei der Einwohnergemeinde B. die Löschung seiner Daten aus dem Einwohnerregister, da er vor über zwanzig Jahren weggezogen sei. Die Einwohnergemeinde, sowie das Regierungsstatthalteramt wiesen sein Begehren ab. A. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Einwohnerregister erfüllt eine «ewige Gedächtnisfunktion». Dabei versteht es sich von selber, dass dies insbesondere auch die Daten der ehemaligen Einwohnerinnen und Einwohner umfasst. Bei einem Wegzug sind das Datum der Abmeldung und der Schriftenherausgabe sowie der neue Wohnort einzutragen (Art. 6 lit. r des Bundesgesetzes vom über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister; Art. 2 Bst. e Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer). Folglich ist die Gemeinde zur Bearbeitung der Daten aller Personen ermächtigt, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten oder niedergelassen haben, auch über deren Wegzug hinaus. Zwar handelt es sich bei den Personendaten des Beschwerdeführers lediglich um einen Datensatz, dessen Bestand – allein betrachtet – für gewisse Funktionen des Einwohnerregisters von untergeordneter Bedeutung sein mag. Eine Vernichtung würde jedoch einen Präzedenzfall darstellen, und die Zwecke des Einwohnerregisters vereiteln. Zusammengefasst ist es für die durch das Einwohnerregister verfolgten Zwecke notwendig (E. 5.4) und verhältnismässig (E. 5.7), die Personendaten des Beschwerdeführers auch 20 Jahre nach dessen Wegzug weiter aufzubewahren. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf deren Vernichtung oder Anonymisierung. Die Beschwerde wird abgewiesen.

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