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Zugang zu Dokumenten und eigenem Dossier

Kanton Genf – 17.10.2017

X. ersucht um Zugang zu mehreren Dokumenten der Stiftung für die Aufwertung des Vermögens (Fondation de valorisation des actifs) der Genfer Kantonalbank, sowie Zugang zu seinem Dossier. Das Finanzdepartement des Kantons Genf lehnte sein Gesuch ab. X. erhebt Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Genf. Die fraglichen Dokumente fallen nicht unter den Anwendungsbereich einer öffentlichen Aufgabe im Sinne von Art. 25 Abs. 1 LIPAD. Obwohl die Genfer Kantonalbank in Form einer Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts gegründet wurde, ist die Tätigkeit der Genfer Kantonalbank die gleiche wie die einer jeden anderen Bank auch, die auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist. Die Tätigkeit der Stiftung war daher nicht Teil der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Sinne von Art. 25 Abs. 1 LIPAD (E. 4c) In Bezug auf sein Dossier, muss X. aufgrund seiner Motive der Zugriff gemäss Art. 46 Abs. 1 LIPAD verweigert werden. Denn X. stützt sich für sein Einsichtsrecht nicht auf das vom Gesetz anvisierte Ziel, sondern will er vielmehr als Gesamtrechtsnachfolger der Stiftung Einsicht in die Dokumente erlangen, für welche ihm die Einsicht nicht gewährt wurde, und versucht so das gesetzliche Ziel zu umgehen. (E.6) Die Beschwerde wird abgewiesen.

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