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Beschwerde gegen die Weigerung einer Polizeikommandantin, ein Informationsblatt zu berichtigen

Kanton Genf – 18.12.2018

Beim Einsteigen in ein Flugzeug am Flughafen Genf kommt es zu einem Streit zwischen Frau A. und einem Bediensteten der Fluggesellschaft B. Die Polizei erstellt ein Informationsblatt, das auf dem Register basiert. Frau A. bittet um eine Korrektur des Informationsblatts. Insbesondere bringt sie ihr Anliegen vor, ihre Version des Sachverhalts darin darzulegen. Die Polizeikommandantin weigert sich, die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen, mit der Begründung, dass sie nicht die persönlichen Daten der A., sondern den Inhalt des Registers selbst betreffen. Frau A. legte gegen den Entscheid der Polizeikommandantin Beschwerde ein. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Register als Teil der Polizeiakte zu betrachten und unterliegt als solches den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Information und den Zugang zu Dokumenten (LIPAD). Auf der Grundlage von Art. 47 Abs. 2 des LIPAD war das Gericht der Ansicht, dass sich die Informationen, um deren Ergänzung Frau A. bat, nicht auf ihre persönlichen Angaben, sondern auf ihre eigene Beurteilung des Sachverhalts bezogen. Das Informationsblatt ist jedoch ein internes Arbeitsinstrument und hat keinen externen Geltungsbereich. Es soll die Fakten so beschreiben, wie sie von den Polizeibeamten wahrgenommen wurden, als sie am Ort des Konflikts eintrafen. Eine nachträgliche Änderung eines solchen Blattes wäre gleichbedeutend mit der Einfügung von Fakten, die von den Polizeibeamten nicht beachtet wurden, was dem eigentlichen Zweck des Blattes zuwiderlaufen würde. Nur die Erwähnung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten kann als Grundlage für die Korrektur eines Informationsblatts verwendet werden, und die Punkte, die der Beschwerdeführer ändern möchte, beziehen sich nicht auf solche Elemente. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

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