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Nichtigkeitserklärung eines Entscheids, der die Löschung von Daten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren ablehnt

Kanton Neuenburg – 15.09.2015

Mit Beschluss vom 2. April 2015 lehnte die Neuenburger Polizei die Löschung der Daten im Zusammenhang mit dem gegen X. eingeleiteten Strafverfahren ab und wies diesen darauf hin, dass er sich mit einer allfälligen Beschwerde dagegen an das Departement für Justiz, Sicherheit und Kultur ("DJSK") zu wenden habe. X. legt gegen die Entscheidung beim DJSK Beschwerde ein. Beantragt eine Person beim Inhaber der Datensammlung die Löschung der sie betreffenden Daten, so ist das Verfahren gemäss Art. 37 ff. des Interkantonalen Übereinkommens über den Datenschutz und die Transparenz in den Kantonen Jura und Neuenburg ("IDST-JUNE") einzuhalten. Insbesondere muss der Inhaber der Datensammlung die Person schriftlich informieren, wenn er beabsichtigt, den Antrag nicht weiterzuverfolgen, und auf die Möglichkeit hinweisen, die Angelegenheit zur Schlichtung an den Inhaber der Datensammlung zu verweisen. In diesem Fall hatte die Neuenburger Polizei keine Entscheidungsbefugnis in dieser Angelegenheit; sie hätte X. gemäß dem IDST-JUNE informieren müssen. Folglich führt die materielle Unzuständigkeit der Behörde zur Nichtigkeit des ergangenen Entscheids und zur Unzulässigkeit der Beschwerde.

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