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Beschwerde gegen eine Entscheidung, die ihm den Zugang zu einem Register verweigert

Kanton Genf – 19.06.2018

Herr A. beantragte bei der Polizei den Zugang zu einem Register nach einem Polizeieinsatz in seiner Wohnung. Der Einsatz geschah auf Wunsch von Frau B., mit der er eine Beziehung unterhalten hatte. Der Polizeikommandant lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, dass sich die im Register eingegebenen Daten nicht auf die Person A. beziehen, welcher somit nicht der Definition der betroffenen Person entspricht. A. erhebt Beschwerde. Das Gericht weist darauf hin, dass Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit und den Zugang zu Dokumenten (LIPAD) den Grundsatz festlegt, dass alle in einer Akte enthaltenen Daten, einschließlich der verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, der betroffenen Person mitgeteilt werden müssen. Seiner Ansicht nach rechtfertigt die Tatsache, dass das Register ein Instrument ist, das der Polizei die Durchführung ihrer Arbeit ermöglicht, nicht den Ausschluss der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über polizeiliche Informationen und Aufzeichnungen und die Ausstellung von Führungszeugnissen und Moral (LCBVM) und der LIPAD. Das Logbuch hat zwar keine Beweiskraft, sollte aber als Teil des Polizeiprotokolls betrachtet werden. Im vorliegenden Fall ist A. insbesondere deshalb direkt betroffen, weil im Register erwähnt wird, dass eine Polizeistreife zu ihm nach Hause gefahren ist. Er hat daher ein grundsätzliches Recht auf Zugang zu diesem Dokument. Darüber hinaus enthält der Handlauf keine Informationen über B., die A. nicht bereits bekannt sind und deren Offenlegung B. schaden könnte. Es gibt also kein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse, das eine Verweigerung der Freigabe des betreffenden Dokuments rechtfertigen könnte. Andererseits bestätigt das Gericht auf der Grundlage des LCBVM die Schlussfolgerungen des Rechtsmittelführers nicht in vollem Umfang. Was den Art. 44 ff. des LIPAD betrifft, so hat sich A. erst in seinem allerletzten Schreiben darauf berufen, und dem Verfahren nach Art. 49 LIPAD wurde nicht gefolgt, da die streitige Entscheidung ausdrücklich auf der alleinigen Grundlage des LCBVM getroffen wurde. Die Beschwerde wird daher teilweise zugelassen.

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