Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Verwendung von privaten Dashcam-Aufzeichnungen zur Strafverfolgung

Kanton Schwyz – 20.06.2017

Ein Fahrlehrer nimmt A. mit einer an seinem Auto montierten Dashcam beim Rechtsüberholen und einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf. Diese Aufnahme überreicht der Fahrlehrer der Polizei, die A. dadurch identifizieren kann. Letzterer erhebt Einsprache gegen den Strafbefehl, der gegen ihn erlassen wurde, und wird vom Bezirksgericht Schwyz verurteilt. A. legt Berufung ein und verlangt die Aufhebung des Urteils. Die von einer Privatperson aufgezeichnete Dashcam-Aufnahme stellt in casu den einzigen erheblichen Beweis gegen A. dar. Dashcam-Aufzeichnungen von Daten unterliegen dem Datenschutzgesetz. Die Identifikation des Fahrzeughalters durch die Polizei kommt einer Persönlichkeitsverletzung des A. gleich, denn die Aufzeichnung respektieren den Grundsatz der Erkennbarkeit und Transparenz nicht (Art. 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz). Gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung gelten von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur dann als verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spricht. Die zuständigen Behörden waren zum Zeitpunkt der Ereignisse nicht anwesend und hätten die Beweise nicht beschaffen können. Da auf Seiten des Fahrlehrers kein privates Interesse besteht, und da es sich bei den Verkehrsverletzungen nicht um schwerwiegende Straftaten handelt, ist die Verwertung der Aufzeichnungen nicht gerechtfertigt und die Interessen des A. überwiegen die Interessen der Behörden. Nicht verwertbar sind neben den Aufzeichnungen ebenfalls die Aussagen des A., da diese ohne die erstere nicht erhältlich gewesen wären (Art. 141 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung). A. wird vom Kantonsgericht freigesprochen. Bezüglich der Verwendung von Dashcams im Strafverfahren, vgl. BGer 6B_1188/2018 vom 26 September 2018.

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