Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Beschwerde gegen die Weigerung eines regionalen Sozialhilfezentrums, personenbezogene Daten zu vernichten

Kanton Waadt – 22.05.2016

X., seit 2006 Sozialhilfebezüger, erhebt Beschwerde gegen eine E-Mail des Leiters des Sozialdienstes der Stadt Lausanne, in welcher ihm die Vernichtung der ihn betreffenden Daten verweigert wird. Die E-Mail vom 31. Januar 2013 ist als beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt anzusehen, obwohl sie weder den gesetzlich vorgesehenen formalen Anforderungen entspricht noch dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss zugestellt wurde. Aus der E-Mail wird klar ersichtlich, dass die Behörde keine Absicht hatte, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2013 nachzukommen. Dieser forderte die ihn betreffenden Datenbanken zu vernichten und die Nutzung der Datenbanken im Sinne von Art. 29 des kantonalen Datenschutzgesetzes (DSchG) unverzüglich einzustellen. Die erhobene Beschwerde gegen die E-Mail ist zulässig, da X. vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Behörde ihren Standpunkt nicht ändern würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände halten einer Prüfung jedoch nicht stand. In seiner Beschwerdeschrift ficht X. das Bestehen der Datenbanken und die Bearbeitung gewisser Daten mit der Begründung an, dass sie nicht durch eine formelle Rechtsgrundlage gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 DSchG vorgesehen seien. Die Datenbearbeitung durch die Behörde scheint unter Anwendung von Art. 5 Abs. 2 lit. b DSchG insoweit gerechtfertigt, als sie zur Erfüllung der Aufgabe des regionalen Sozialhilfezentrums, die insbesondere in der Überwachung der Integration betroffener Personen nach Waadtländer Gesetz über soziale Massnahmen im Waadtländer Raum besteht, erforderlich – bzw. unmittelbar nützlich – ist. Der angefochtene Entscheid wird bestätigt und der Rest der Beschwerde wird abgewiesen.

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