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Berufung gegen die Weigerung, ein archiviertes Strafregister einzusehen

Kanton Waadt – 12.11.2018

Auf Anordnung von B. hin, einer Partei eines geschlossenen Strafverfahrens, hat der Dritte A. die Staatsanwaltschaft gebeten, ihm Zugang zur archivierten Akte dieses Verfahrens zu gewähren. Im November 2017 weigerte sich die Staatsanwaltschaft, ihm die Akte auf der Grundlage von Art. 127 Abs. 4 StPO zur Einsicht freizugeben, mit der Begründung, dass die betreffende Person zwar als Rechtsberater von B. tätig war, aber die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllte. A. legt gegen diese Entscheidung Berufung ein. Das Mandat, auf das er seinen Antrag auf Konsultation stützt, ist jedoch nicht gültig, so dass er daraus kein Einsichtsrecht ziehen kann. Nachdem B. über die Beschwerde von A. gegen die Weigerung, ihm Zugang zu den Akten zu gewähren, informiert worden war, teilte er dem Gericht spontan mit, dass er dieses Verfahren nicht durchführe. Darüber hinaus erlauben die Grundsätze der Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 30 Abs. 3 BV., Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 VN-Pakt II) einem Dritten nicht, ein archiviertes Strafregister einzusehen, wenn kein schutzwürdiges Interesse besteht. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin keine schutzwürdigen Interessen geltend, die es rechtfertigen würden, ihr ein besonderes Recht auf Akteneinsicht einzuräumen. Der Zugriff auf die Datei muss daher verweigert werden. Die Beschwerde wird abgelehnt, die Entscheidung wird bestätigt.

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