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Löschung persönlicher Angaben aus der Watch-List

Kanton Bern – 09.11.2017

Nachdem die Polizei- und Militärdirektion das Gesuch von A. um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Watch-List des Kantons Bern, auf welcher Täter, die als Risikotäter eingestuft wurden, und die unverzügliche Löschung aus dieser abgewiesen haben, erhebt A. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Liste ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass A. kein Feststellungsinteresse geltend machen kann. Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Gestaltungsbegehren. A. will zweifellos die Löschung aus der Watch-List erlangen, was er mit einem Gestaltungsbegehren hätte zu erwirken versuchen müssen. In Bezug auf das Löschungsbegehren von A. muss geklärt werden, ob seine Daten rechtswidrig auf dieser Watch-List figurieren. Es ist erwiesen, dass die öffentliche bzw. mediale Aufmerksamkeit bei der Aufnahme in die Liste eine gewisse Rolle spielt, und Risikotäter, für die weder eine Verwahrung ausgesprochen, noch öffentliche Aufmerksamkeit erlangt wurde, nicht zwingend auf der Liste figurieren. Die Führung einer solchen Watch-List ist in casu kein geeignetes Instrument des Risikomanagements, und zur Erfüllung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben nicht zwingend erforderlich, weil nicht alle Risikotäter darauf figurieren. Weiter spricht für ein Fehlen der zwingenden Erforderlichkeit, dass in anderen Kantonen keine solche Watch-Liste geführt wird. Somit erweist sich die Watch-List als widerrechtliche Datenbearbeitung im Sinne des Datenschutzrechtes.

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