Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Einsicht in universitäre Datensammlungen

Kanton Bern – 18.04.2016

A., Student an der Universität Bern, verlangt beim Generalsekretariat der Universität Einsicht in sämtliche über sich bearbeiteten und archivierten Akten, und Fotokopien dieser Akten. Das Generalsekretariat verweist ihn an sein Studierendenkonto, wo ein Grossteil der Dokumente eingesehen werden könne und der Rest sei an der Universität einsehbar. Zudem verfüge A. über seine Korrespondenz mit der Universität selbst und bezüglich die Einsicht in interne Arbeitsmittel der Universität bestehe kein Anspruch. Dagegen erhob A. Beschwerde, bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, die die Beschwerde teilweise guthiess. Dagegen erhebt A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt die Einsicht in alle über ihn angelegte Akten. Das kantonale Datenschutzgesetz findet keine Anwendung, wenn ein Mitarbeiter einer Behörde Personendaten zu ausschliesslich persönlichem Gebrauch bearbeitet, namentlich um über ein persönliches Arbeitsmittel zu verfügen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b KDSG). Unter diese Ausnahmeregelung fallen insbesondere persönliche Arbeitshilfen wie Notizhefte oder Agenden, welche zur rationellen Erledigung der Arbeit eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer kann sodann weder Einsicht noch Kopien der Notizen der Professoren erlangen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch im Hinblick auf die Datensammlungen nicht weiter konkretisiert hat, ist unbeachtlich. Die Behörde muss in Bezug auf das Auskunfts- und Einsichtsrecht ihre eigenen Datensammlungen so organisieren, dass auch pauschal formulierte Gesuche beantwortet werden können. Unter diesen Umständen ist es der Universität zumutbar, die entsprechenden Daten zu erfassen und dem Beschwerdeführer gegebenenfalls Einsicht zu gewähren. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 12. August 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1C_200/2016).

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