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Einsichtsrecht in Polizeibericht und Anspruch auf Berichtigung und Gegendarstellung

Kanton Bern – 20.12.2002

Der Anspruch auf Vernichtung ist als Recht der Betroffenen ausgestaltet, nicht aber als Pflicht der Behörden. Wobei es eine Ausnahme gibt, nämlich wenn eine betroffene Person ihr Einsichtsrecht geltend macht. Kein Anspruch auf Berichtigung und Gegendarstellung, wenn die Personendaten schon vernichtet sind.

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