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Bekanntgabe geschützter Persönlichkeitsdaten/Verletzung des Vormundschaftsgeheimnisses

Kanton Bern – 14.04.2005

Die öffentliche Bekanntgabe von geschützten Persönlichkeitsdaten seines Mündels im Rahmen eines Spendenaufrufes in der Zeitung verstösst gegen das Vormundschaftsgeheimnis. Die Einwilligung der betroffenen Person reicht nicht als Rechtfertigungsgrund, da das Vormundschaftsgeheimnis nicht nur die Geheimhaltungsinteressen des Klienten, sondern auch das Vertrauen in die Diskretion der vormundschaftlichen Organe schützt. Die Einwilligung kann umso weniger als Rechtfertigungsgrund dienen, wenn die verbeiständete Person die Konsequenzen einer Einwilligung nicht abzuschätzen vermag.

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