Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Zulässigkeit des amtlichen Werts als Bemessungsgrundlage

Kanton Bern – 22.04.2004

Kanalisationsanschluss-, Wasseranschluss- und Bauwassergebühren. Zulässigkeit des amtlichen Werts als Bemessungsgrundlage. Der amtliche Wert gehört zu den Steuerdaten und damit zu den Personendaten im Sinne von Art.2 Abs. 1 DSG. Die Verwendung des amtlichen Werts ist notwendig zur Erfüllung eine gesetzlichen Aufgabe und widerspricht deshalb nicht der Datenschutzgesetzgebung.

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