Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

Details

Herausgabe oder Vernichtung der Krankengeschichte

Kanton Bern – 29.09.1989

X. stellt bei der Psychiatrischen Klinik Y ein Gesuch um Herausgabe oder Vernichtung ihrer Krankengeschichte, unter anderem deshalb, weil sie mittlerweile selbst in der Psychotherapie/Psychiatrie erwerbstätig sei. Der Direktor der Klinik wies das Gesuch ab, was eine beschwerdefähige Verfügung darstellt. Gestützt auf das Gesundheitsgesetz, Art. 20 Abs. 2 seien ärztliche Aufzeichnungen in öffentlichen Institutionen während mind. 20 Jahren aufzubewahren. Daran ändert auch das Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes auf den 1. Januar 1988 nichts, dessen Art. 19 vorschreibt, dass nicht mehr benötigte Daten vernichtet werden. Art. 19 Abs. 4 sagt ausdrücklich, dass besondere Aufbewahrungsvorschriften vorbehalten werden. Art. 20 Abs. 2 stellt eine solche dar, und geht deshalb dem Datenschutzgesetz vor, wofür eine ganze Reihe medizinischer Gründe sprechen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Download