Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht
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Grundsatz der Konstenlosigkeit im Rahmen des Auskunftsrechts
Kanton Tessin – 13.09.2011
Obwohl das DSG des Bundes auf Handlungen kantonaler Behörden grundsätzlich nicht anwendbar ist, muss der Grundsatz der Kostenlosigkeit im Rahmen des Auskunftsrechts respektiert werden. Als einzige Ausnahme gelten Fälle, in denen den Behörden bei der Beschaffung und Bekanntgabe der Dokumente ein übermässiger Aufwand erwächst oder in denen das Auskunftsrecht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird.