Datenbank zur Rechtsprechung auf kantonaler Ebene zum Datenschutzrecht

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Offenlegung der Identitäten der Pächter des Landes einer öffentlich-rechtlichen Anstalt

Kanton Sankt Gallen – 27.04.2016

Beim Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich das kantonale Öffentlichkeitsgesetz massgeblich. Soweit aber – wie im vorliegenden Fall – Personendaten betroffen sind, richtet sich die Beurteilung der Bekanntgabe nach dem kantonalen Datenschutzgesetz (Art. 2 Abs. 2 ÖffG). Gemäss den Ausführungen des Verwaltungsgerichts waren entgegen der Auffassung der Vorinstanz für die Veröffentlichung der Identitäten der Pächter keine Einwilligungen der betroffenen Personen notwendig. Ein solches Erfordernis bestünde nur für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten (vgl. Art 5 Abs. 2 des kantonalen Datenschutzgesetzes). Insofern gehen auch die Ausführungen der Vorinstanz fehl, dass die Einholung der Einwilligungen der Pächter einen unverhältnismässigen Aufwand bedeute und die entsprechenden Daten somit zu anonymisieren seien. Das Verwaltungsgericht hat das Interesse an der Offenlegung der Verwendung öffentlicher Mittel als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. d des kantonalen Datenschutzgesetzes angesehen und die Bekanntgabe der Identitäten der Pächter somit als zulässig erachtet.

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